Wer sein Grundstück auf dem Wacheberg verkauft hat einige wichtige Dinge zu beachten

1. Der Verkäufer muss die von ihm seinerzeit in seinem notariellen Kaufvertrag übernommenen Rechte und Pflichten auch auf den Käufer übertragen lassen. (Notarvertrag §4 „Sonstige Übertragungsbedingungen“)
2. Der Käufer oder einer der Käufer muss Mitglied im Naturfreundeverein werden.
3. Der §5 (Ankaufsrecht) Ihres Vertrages ist zu beachten. Alle Bedingungen, die für den Naturfreundeverein die Ausübung des Ankaufsrechtes begründen können, sind auszuschließen. Bitte nehmen Sie Ihren Notarvertrag am besten zum ersten Notartermin mit zur Einsichtnahme.
4. Nach dem Abschluss des neuen Notarvertrages (Weiterveräußerung) wird eine beglaubigte Abschrift dem Naturfreundeverein zugesandt. Dann hat der Verein drei Monate Zeit den Vertrag zu prüfen und gegenüber dem amtierenden Notar eine Erklärung abzugeben, ob der Verein das Ankaufsrecht ausüben wird oder nicht. Verweigert der Käufer die Mitgliedschaft im NFV muss der Naturfreundeverein das Ankaufrecht ausüben. Weisen Sie darauf den potentiellen Käufer besonders hin.

Verbesserungsvorschläge bitte an
info@naturfreundeverein-wacheberg.de