des Naturfreundevereins „Wacheberg“ e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Naturfreundeverein „Wacheberg“ e.V. (NFV)
2. Der Naturfreundeverein „Wacheberg“, nachfolgend „NFV“ genannt, hat den Sitz in 02906 Waldhufen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter VR 13641 eingetragen. Die Geschäftsanschrift lautet:
Naturfreundeverein „Wacheberg“ e. V.
Am Wacheberg 201
02906 Waldhufen
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Naturfreundevereins
1. Zweck des Vereins:
Der NFV verfolgt den Zweck, den Naherholungsstandort „Wacheberg“ sowie dessen sämtliche Einrichtungen für die Nutzung seiner Mitglieder zu erhalten und den Umwelt- und Landschaftsschutz zu bewahren und weiter zu entwickeln. Im Rahmen der Zweckverwirklichung verwaltet der NFV den gesamten Standort „Wacheberg“. Dazu gehören:
a) die Tätigkeit als Verwalter, insbesondere die Aufgabe, die dem NFV entstehenden Betriebs- und Nebenkosten auf die Mitglieder umzulegen.
b) Verpachtung und Vermietung von Grund und Boden, Bungalows, sowie Gebäuden.
c) der An- und Verkauf von Grund und Boden sowie von Bungalows oder ähnlichen auf dem Standort „Wacheberg“ bzw. in dessen näherer Umgebung errichteten Gebäuden.
2. Anliegen des NFV ist:
a) die Natur mit all ihrer Vielfalt zu erhalten.
b) die Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern, Institutionen und Vereinigungen in allen Belangen des Landes-Umweltschutzes zu pflegen.
c) die Vertretung der Vereinsinteressen bei Verbänden und Vereinen, deren Zielstellung eben¬falls auf die Erhaltung und Pflege der Landschaft, der Pflanzen- und der freilebenden Tierwelt gerichtet ist.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Grundlagen dafür bilden der Wirtschaftsplan für das jeweilige Geschäftsjahr und die gültige Finanzordnung.
4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Landesverband ,,Sächsische Naturfreunde“ mit der Maßgabe zu, das übernommene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den satzungsgemäßen Zweck des NFV zu verwenden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der NFV besteht aus:
a. Mitgliedern
b. Ehrenmitgliedern
2. Eigentümer von mindestens einem Bungalow sind zur Mitgliedschaft im NFV verpflichtet. Sind mehrere Personen dergestalt Eigentümer eines oder mehrerer Bungalows, dass sie Miteigentümer oder Mitglieder einer Gemeinschaft oder Gesamthand sind, so reicht es aus, wenn stets einer von ihnen Mitglied im NFV ist. Der Besitz eines halben Bungalows ist dem Besitz eines ganzen Bungalows gleichgestellt.
3. Mitglied kann jede volljährige natürliche Person, jede juristische Person sowie jede Personengesellschaft oder Personenvereinigung sein.
4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung des Antrages ist zu begründen.
5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen, die sich um die Entwicklung des NFV bzw. für den Natur- und Landschaftsschutz in besonderem Maße verdient gemacht haben, verliehen werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglieder
a. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
b. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
c. Ein Mitglied kann auf Empfehlung des Vorstandes durch Beschluss der Mitglieder- versammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit Mitgliedsbeiträgen 12 Monate im Rückstand ist, mit den Betriebs- und Nebenkosten sowie Rücklagebeiträgen in Höhe eines Gesamtbetrages von mehr als 250,00 € länger als sechs Monate im Rückstand ist, zweimal schriftlich gemahnt wurde und der Naturfreundeverein „Wacheberg“ e.V. die Streichung von der Mitgliederliste schriftlich angedroht hat.
d. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen drei Monate nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitglieder-versammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des NFV im Rahmen der vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagenen und von dieser erlassenen Standortordnung zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. stets auf das Ansehen des Vereins und die Einhaltung der Satzung zu achten.
b. sich den Mehrheitsbeschlüssen der Mitgliederversammlung unterzuordnen.
c. die Auflagen des Vereins und seiner Organe gewissenhaft zu erfüllen.
d. aktiv an der Vereinstätigkeit teilzunehmen und mitzuwirken.
e. die vom NFV verauslagten Betriebs- und Nebenkosten anteilmäßig an den Verein oder an einen von diesem beauftragten Dritten zu entrichten. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung berechtigt den Vorstand, die Versorgungsmedien eines säumigen Mitgliedes zu unterbrechen.
f. jährlich gemeinnützige Arbeitsstunden im Vereinsinteresse zu leisten oder diese ersatzweise durch ein Entgelt abzugelten. Das Entgelt und die Anzahl der zu leistenden Stunden werden in der Finanzordnung geregelt.
§ 6
Mitgliedsbeiträge und Umlagen
1. Die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühr sowie der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer gesonderten Finanzordnung bestimmt.
2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen auf die einzelnen Mitglieder erhoben werden. Über die Höhe und Fälligkeit von Umlagen und deren Aufteilung auf die einzelnen Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
4. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen auf Vorschlag des Vorstandes Gebühren, Beiträge und Umlagen von Mitgliedern stunden.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des NFV sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des Vereinsrechts (§ 26 BGB) besteht aus:
– dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender)
– dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
– dem Schatzmeister (3. Vorsitzender)
Sie führen die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand des Vereins kann um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden.
2. Es besteht sowohl Gesamtgeschäftsführungsbefugnis als auch Gesamtvertretungsmacht dergestalt, dass von den Mitgliedern des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB immer zwei gemeinsam handeln müssen. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.
3. Die Anzahl der Revisoren ist auf drei begrenzt.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c. Vorbereitung des Wirtschaftsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, die Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.
2. Im Übrigen leitet der Vorstand den NFV und verwaltet dessen Vermögen.
3. Der Vorstand ist ferner berechtigt von Fall zu Fall Kommissionen, z.B. eine Wahlkommission, einzuberufen.
§ 10
Zuständigkeit und Aufgaben der Revisoren
1. Aufgabe der Revisoren ist die Durchführung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung des Vereins.
2. Über das Ergebnis einer Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift anzufertigen, die dem Vorstand zuzuleiten ist.
3. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen jährlichen Prüfbericht.
4. Weitere Aufgaben und Zuständigkeiten der Revisoren regelt die Finanzordnung des Vereins.
§ 11
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und der Revisoren
1. Die Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand und die Revisoren bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Die Wahl des neuen Vorstandes erfolgt durch eine Blockwahl mittels Handzeichen mit einfacher Mehrheit durch die beschlussfähige Mitgliederversammlung, sofern nicht mehr als 3 Kandidaten (erweitert bis 5 Kandidaten) sich zur Wahl stellen. Ist die Anzahl der Kandidaten höher als erforderlich, hat die Wahl des neuen Vorstandes in einer geheimen Abstimmung durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die Kandidaten für den Vorstand und die Revisoren namentlich bekannt zu geben. Ebenfalls muss auf Verlangen eines Drittels der in der Versammlung anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung unabhängig von der Anzahl der Kandidaten durchgeführt werden. Gleiches Prozedere gilt für die Wahl der Revisoren.
3. Der neu gewählte Vorstand hat vor der Mitgliederversammlung zu erklären, ob er die Wahl annimmt oder nicht. Nach der Annahme der Wahl bestimmt der neue Vorstand in einer konstituierenden Sitzung selbst die Besetzung der Funktionen des Vorstandes nach BGB und der eventuellen Beisitzer.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus und der Vorstand besteht nur aus drei Personen, muss der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger wählen. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern, kann der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger wählen.
5. Verletzt ein Mitglied des Vorstandes grobfahrlässig die Interessen des Vereins, kann er durch die Mitgliederversammlung auch vor Ablauf der Amtsperiode abgewählt werden. Eine Mitgliederversammlung wegen der Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wird einberufen, wenn der Gesamtvorstand mit mindestens 75 % seiner Stimmen der Mitgliederversammlung die Abwahl des Vorstandsmitgliedes vorschlägt. Das betroffene Vorstandsmitglied hat sowohl bei der Vorstandsversammlung als auch bei der Mitgliederversammlung, bei der die Abberufung behandelt wird, kein Stimmrecht, jedoch ein Anrecht auf Anhörung.
§ 12
Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen, eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 13
Vergütung des Vorstandsmitglieder und der Revisoren
1. Die Vorstandsmitglieder und Revisoren können in Abhängigkeit ihrer Leistung und Verantwortung einen Vergütungsanspruch haben. Die Höhe der Vergütung wird im Wirtschaftsplan eines jeden Geschäftsjahres festgelegt und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Angemessenheit der Vergütung jedes einzelnen überwacht der Vorsitzende des Vereins. Unabhängig von der Vergütung haben die Vorstandsmitglieder und die Revisoren Anspruch auf Aufwandsersatz (Fahrtkosten).
§ 14
Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren.
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e. Beschlussfassung zum Mitgliederausschluss nach § 4, Abs. 1c.
f. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 15
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versamm-lungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
3. Jedes Mitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht von einer Person seiner Wahl in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die vertretungsberechtigte Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und voll rechts- und geschäftsfähig. Die vertretungsberechtigte Person hat die Stimme des Vollmachtgebers. Ist der Vertretungsberechtigte selbst Mitglied, dann hat er entsprechend zwei Stimmen. Ein Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten. Nichtmitglieder können nur ein Mitglied vertreten.
§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 17
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden oder von einem durch die Versammlung bestimmten Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Art der Abstimmung bei Neuwahlen regelt § 11 dieser Satzung. Die Abstimmung zur Wahl muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Für die geheime Abstimmung ist von der Mitgliederversammlung eine Wahlkommission zu berufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden zu bestätigen ist.
§ 18
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Landesverband „Sächsische Naturfreunde“ (§ 2 Abs. 4).
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.08.2016 beschlossen.
Verbesserungsvorschläge bitte an info@naturfreundeverein-wacheberg.de |